Novellierung des VwGVG zur Beschleunigung des Verfahrens geplant

Ein Begutachtungsentwurf ua. zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) sieht Änderungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, um dieses zu beschleunigen und besser zu strukturieren. In einer Expertengruppe wurden die entsprechenden Reformvorschläge erarbeitet, die eine Veränderung im Hinblick auf die Aktenvorlage durch die Behörde und Ermittlungsaufträge an die Behörde bringen sollen, die Einstellung des Verfahrens bei Nichterscheinen sowie eine Beschränkung des Prüfumfanges der Beschwerde bei Nebenparteien vorsehen. Zudem soll die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens ausgeweitet werden, wenn für die Entscheidung maßgebliche Fälle bei den Höchstgerichten anhängig sind. 

Aktenvorlage und Ermittlungsaufträge

Die belangte Behörde soll – als formale Mindestanforderung an die Aktenvorlage – verpflichtet werden, dem Verwaltungsgericht die Akten vollständig samt Akten- oder Inhaltsverzeichnis vorzulegen; diese Regelung soll aber nur eine Ordnungsvorschrift ohne Rechtswirkungen darstellen.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann das Verwaltungsgericht eine Behörde mit Ermittlungen beauftragen. Dies allerdings nur, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt ist und davon wegen technischer Hilfsmittel, die nur der Behörde zur Verfügung stehen, eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Im Allgemeinen sollen Ermittlungsaufträge nach dem VwGVG weiterhin unzulässig bleiben.

Fiktion der Beschwerdezurückziehung und Einstellung bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder bei vorzeitigem Verlassen der Verhandlung

Die Beschwerde soll als zurückgezogen gelten, wenn der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Verhandlung nicht erscheint oder diese vorzeitig verlässt. Dies soll aber nur dann möglich sein, wenn die Ladung einen entsprechenden Hinweis auch auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit des Verzichtes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält. Zudem hat das Verwaltungsgericht nach dem erstmaligen Nichterscheinen dem Beschwerdeführer zunächst schriftlich von der in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens zu verständigen, wobei der Beschwerdeführer binnen einer Woche die Fortführung des Verfahrens beantragen kann. Die Zustellung muss an den unvertretenen Beschwerdeführer zu eigenen Handen jeweils erfolgt sein.

Wenn die Durchführung der Verhandlung im Einzelfall trotz Verzichts aller Parteien dennoch geboten ist, das Verwaltungsgericht also nicht von der Verhandlung absieht und diese daher nicht abberaumt, muss der Beschwerdeführer (trotz Verzichts) weiterhin davon ausgehen, dass er nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf der Ladung Folge zu leisten und widrigenfalls die Konsequenzen seines Nichterscheinens zu tragen hat.

Beantragt der Beschwerdeführer die Fortsetzung und erscheint zur fortgesetzten Verhandlung nicht oder verlässt er diese vorzeitig, soll das Verfahren ohne neuerliche Verständigung des Beschwerdeführers eingestellt werden können.

Unter diesen Umständen soll die Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung bzw. das vorzeitige Verlassen der Verhandlung eindeutig als Ausdruck seines fehlenden Rechtsverfolgungsinteresses verstanden werden können.

Einschränkung des Prüfungsumfanges der Beschwerde bei Nebenparteien, die Einwendungen zur Wahrung ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren erheben mussten

Bei Beschwerde von Nebenparteien, die bereits Einwendungen erhoben haben, um ihre Stellung als Partei nicht zu verlieren, soll das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grund des Beschwerdevorbringens überprüfen. Weiteres Vorbringen im Verfahren soll nur zu berücksichtigen sein, soweit dieses ohne Verschulden nicht in der Beschwerde erstattet werden konnte. Amtswegig soll das Verwaltungsgericht nur Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde wahrzunehmen haben. Eine Einschränkung des Parteiengehörs soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung jedoch nach den Erläuterungen nicht verbunden sein.

Aussetzung bei gleichgelagerten Fällen vor den Höchstgerichten

Die Möglichkeit der Aussetzung bei Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof soll von Bescheidbeschwerdeverfahren auf alle Beschwerdeverfahren ausgeweitet werden. Das Verwaltungsgericht soll ein Verfahren auch aussetzen können, wenn sich in diesem Verfahren eine Rechtsfrage stellt, die der Verfassungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Beschwerde nach Art. 144 B-VG zu klären hat. Eine Aussetzung soll auch bei einem anhängigen Normprüfungsverfahren ermöglicht werden, wenn das Verwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung in seinem Verfahren anzuwenden hat.

Wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren vor Beginn der mündlichen Verhandlung und bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normprüfungsverfahren ausgesetzt hat, soll das ausgesetzte Verfahren einem „Quasi-Anlassfall“ gleichzuhalten und von der Anlassfallwirkung nach Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 (in Verbindung mit Art. 139a und 140a) B-VG erfasst sein. Daher soll gemäß dem vorgeschlagenen § 33 Abs. 2 VfGG der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht den dafür maßgeblichen Zeitpunkt mitzuteilen haben. Ergibt sich aus dieser Mitteilung, dass das (zu spät) ausgesetzte Verfahren nicht dem Anlassfall gleichzuhalten ist, soll das Verfahren fortzusetzen sein.

Die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof soll als vom Verwaltungsgericht abzuwartendes „(Zwischen-)[V]erfahren“ gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg. cit. einzurechnen sein. Dasselbe soll für die Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG und jene gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG gelten. Es soll jedoch dem Verwaltungsgericht einerseits weiterhin freistehen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen oder andererseits das Verfahren auch ohne Aussetzung erledigen können.

Klarstellung zur Revisionsfrist

Ein Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes soll weiterhin bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden können, wenn gemäß § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde (siehe § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG). Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG soll jedoch klargestellt werden, dass die Revisionsfrist in diesem Fall erst mit der Zustellung der gebotenen schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 4.7.2024, Ra 2023/21/0008, Rz. 10).

Inkrafttreten soll diese geplante Novelle mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Gesetzesänderung. 

Hier geht es zum Begutachtungsentwurf …

Teilen mit: