
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 17.03.2026, G30/2025, G186/2025, ausgesprochen, dass § 99b Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.09.2027 in Kraft. Grundsätzlich ist es zulässig, Fahrzeuge von Rasern zu beschlagnahmen. Die derzeitige Regelung, wonach diese Maßnahmen nur bei Fahrzeugen möglich ist, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, widerspricht jedoch dem Gleichheitsgrundsatz.
Anlass für diese Entscheidung waren zwei Gesetzesprüfungsanträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Rahmen von Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme eines Fahrzeuges. Grund dafür war eine massive Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Der Verfassungsgerichtshof führt zunächst aus, dass die angefochtenen Bestimmungen der §§ 99a bis 99d StVO 1960 ein „dreistufiges System“ etablieren, in dem Fahrzeuge, mit denen die jeweils höchstzulässige Geschwindigkeit auf einer Straße eklatant übertreten wurde, beschlagnahmt, für verfallen erklärt und verwertet werden können. Diese Vorschriften gestatten damit Eigentumseingriffe, die u.a. im öffentlichen Interesse liegen müssen und nicht unverhältnismäßig sein dürfen, um nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK verfassungsmäßig zu sein.
Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet sind, der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse zu dienen. Die angefochtenen §§ 99a bis 99d StVO 1960 sollen es ermöglichen, die Fahrzeuge „unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären“. Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist das „Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein“ kann. Die (vorläufige) Beschlagnahme sowie der Verfall von Fahrzeugen, mit denen eine besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, erweist sich als Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit als erforderlich.
Das Argument des antragstellenden Gerichtes, wonach die angefochtenen Bestimmungen nicht nach dem Wert des Fahrzeuges und dem Grad des Verschuldens differenzieren, verfängt in diesem Zusammenhang nicht.
Die Verfassungswidrigkeit sieht der VfGH jedoch darin, dass die beiden möglichen Rechtsfolgen, namentlich der Verfall des Fahrzeuges einerseits und das Lenkverbot für dieses Fahrzeug andererseits, ein erheblich unterschiedliches Gewicht hinsichtlich des Sanktions- und des Präventionscharakters aufweisen. Um den vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen der StVO verfolgten legitimen Zweck zu wahren, erscheint es dem VfGH als unabdingbar, dass der Eintritt der darin vorgesehenen Rechtsfolgen nicht auf einfache Weise verhindert werden kann. Diesem Anspruch genügen die angefochtenen Bestimmungen jedoch nicht. Bereits einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie die Begründung von Miteigentum am Fahrzeug oder jedes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges bewirken, dass eine Beschlagnahme und der nachfolgende Verfall des Fahrzeuges ausscheiden. Der Zweck der hier zu beurteilenden Bestimmungen wird auf Grund dieser Gestaltungsmöglichkeiten damit im Ergebnis unterlaufen. Aus diesem Grund erachtet es der VfGH aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes als sachlich nicht gerechtfertigt, eine Beschlagnahme und den Verfall eines Fahrzeuges kategorisch auszuschließen, wenn der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges ist. Der mit der Beschlagnahme und der Anordnung des Verfalls einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht einer vom Täter verschiedenen Person ist gerechtfertigt, wenn diese Person die Verwendung des Fahrzeuges ermöglicht bzw. dieses – etwa auf Grund eines Leasing- oder Mietvertrages oder unentgeltlicher Leihe – überlassen hat.
Die differenzierende Behandlung von Fahrzeugen ist verfassungsrechtlich auszuschließen.