KI in der Justiz eine wachsende Herausforderung

Drei Beiträge im Standard zeigen auf, dass der Einsatz der Künstlichen Intelligenz (KI) in der Justiz bzw. in der Anwaltschaft einerseits verlockend ist, andererseits aber auch einige Herausforderungen bringt. Dies beginnt bei der Zulässigkeit der Verwertung der Schriftsätze von Rechtsanwälten durch die KI im Justizbereich bis hin zur Gefahr, die KI als Einsparungspotenzial sowohl in der Justiz als auch in der Anwaltschaft zu nutzen. 

Erstmals hat der OGH mit Beschluss vom 07.10.2025, 14Os95/25i, eine offensichtlich mit KI erstellte Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, die sich noch dazu in ihrer Argumentation auf offenbar auch von ihr erfundene angebliche höchstgerichtliche Entscheidungen gestützt hat. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das weitere, mit zahlreichen Fehlzitaten durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle durch sogenannte „künstliche Intelligenz“ erstellte Vorbringen dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau anzuführen, nicht ansatzweise genügt und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.

Michael Kunz, Präsident des Handelsgerichts Wien, führt im Standard-Interview zur Verwendung von KI aus, dass es derzeit ein Recht auf einen menschlichen Richter gebe, dem KI gesteuerte Entscheidungssysteme entgegenstehen. Zulässig und in Zukunft wohl auch nicht verzichtbar seien Assistenzsysteme. Dies entspreche auch der KI Verordnung, die die Justiz zwar als Hochrisikobereich einstufe, aber zwischen Assistenzsystemen und Entscheidungssystemen differenziere. Assistenzsysteme dürfen von der Justiz eingesetzt werden, nicht jedoch Entscheidungssysteme.

Der Einsatz der KI wäre dort wünschenswert, wo es eine Vielzahl an wiederkehrenden, gleichförmigen Texten gibt. Wesentlich sei eine solide Ausbildung, um erkennen zu können, ob ein KI richtig liege. Problematisch könnte es werden, wenn man den KI-Einsatz nutze, um die Justiz weniger personalintensiv zu gestalten. Als Beispiel für den KI-Einsatz nennt Michael Kunz Anwendungen in Deutschland für Dieselklagen oder Fluggastrechte. Erkennbar sei der Einsatz von KI derzeit schon in der Anwaltschaft, wodurch auch ein Ungleichgewicht zwischen Justiz und Anwaltschaft entstehen könnte, wobei er den Unterschied innerhalb der Anwaltschaft problematischer sehe, der zu einer Zweiklassengesellschaft führen könnte.

In einem weiteren Beitrag im Standard betont Max Mosing, Rechtsanwalt, dass rechtsanwaltliche Schriftsätze als „Werke der Literatur“ urheberrechtlich geschützt seien, wenn sie sich vom Alltäglichen abheben. Damit stehen dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz erstellt hat, die Rechte der Vervielfältigung zu. Schranken seien diesem Recht dadurch gesetzt, dass das Werk zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Gerichtsverfahrens benutzt werden dürfe. Davon umfasst sei jedoch nicht, der Einsatz der Schriftsätze zum KI-Training, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich vom Rechteinhaber verboten und dieses Verbot in angemessener Weise kenntlich gemacht werde. Dazu dienen die in letzter Zeit immer häufiger vorkommende „Warnhinweise“ auf Schriftsätzen.

Hier geht es zum Beitrag im Standard „Graz: Verteidiger ließ KI vor Gericht halluzinieren

Hier geht es zum Beitrag im Standard „Es gibt ein Recht auf einen menschlichen Richter“

Hier geht es zum Beitrag im Standard „KI-Nutzung bei Schriftsätzen – was gilt wirklich?

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