Anhebung der Eingabegebühr bei den VwG, VwGH und VfGH

Mit BGBl. II Nr. 120/2025 wurde die Verwaltungsgericht-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) geändert. Dabei wurde die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge auf 50,- Euro angehoben. Vorlageanträge, Verfahrenshilfeanträge, gesonderte Anträge zur aufschiebenden Wirkung werden nunmehr mit 25,- Euro zu vergebühren sein. Diese Novelle tritt am 01.07.2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden.

Mit dieser Änderung wurde klargestellt, dass neben Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträgen und Wiederaufnahmeanträge nur sonstige das Verfahren einleitende Anträge zu vergebühren sind. Die Pauschalgebühr von „sonstigen Eingaben“ wurde auf „sonstige das Verfahren einleitende Anträge“ eingeschränkt. Damit unterliegt nicht mehr jeder Eingabe bei einem Verwaltungsgericht einer Pauschalgebühr, sondern nur jene Anträge, die auch ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht einleiten. Stellungnahmen beispielsweise aufgrund einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtes sind somit klar gebührenfrei.

Weiters gilt ab heute aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil II die Anhebung der Eingabegebühr für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH von 240,- auf 340,- Euro. Gleichermaßen wird auch die Beschwerdegebühr beim VfGH angehoben.

Hier geht es zum BGBl II Nr. 120/2025

Hier geht es zum § 24a VwGG idF BGBl I Nr. 20/202

Hier geht es zum § 17a VfGG idF BGBl I Nr. 20/2025

Siehe dazu zur früheren Änderung: Ausweitung der Gebührenpflicht für Eingaben bei Verwaltungsgerichten

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