Die CoV-Quarantäne wird mit 1. August aufgehoben

Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven CoV-Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dazu wurde nun die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erlassen.

Die neuen Regeln sehen vor, dass positiv Getestete grundsätzich keinen Beschränkungen mit Ausnahme des Tragens einer FFP2-Maske unterworfen ist, außer man ist im Freien und in zwei Metern Abstand niemand unterwegs. Ferner werden in der Verordnung Betretungsverbote definiert. Das sind Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte. Diese Betretungsverbote gelten jedoch nicht für die Mitarbeiter und Betreiber dieser Einrichtungen sowie deren Bewohner und Patienten.

Nunmehr darf der Arbeit am Arbeitsort nachgegangen werden, wenn man infiziert sind, sofern man eine FFP2-Maske trägt.  Das gilt allerdings nicht in Berufen, wo das Tragen einer Maske die Jobausübung de facto verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten oranisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Gasthausbesuch für Infizierte mit Maske möglich

Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. In vulnerablen Settings wie Krankenhäusern ist eine Maske zu tragen. Für Risikogruppen soll künftig wieder eine Ausnahme bestehen. Sie müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es keine geeignete Schutzeinrichtung dort gibt.

Daheim ist auch für Infizierte keine Maske anzulegen, solange nur Personen desselben Haushalts anwesend sind, das gilt auch für Privat-Pkws. Dafür darf man selbst in Gasthäuser oder Schwimmbäder gehen trotz positiven Tests, allerdings nur mit Maske.

Zu beachten ist, dass die Verkehrsbeschränkungen nicht erst nach einem positiven PCR-Test laufen, sondern bereits nach einem Antigen-Test, der eine Infektion mit SARS-CoV-2 anzeigt. Wird dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt, fallen die Verkehrsbeschränkungen sofort weg, spätestens jedoch nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme. Nach fünf Tagen kann man sich freitesten.

Fachleute skeptisch

Bei Fachleuten stößt das Aus für die Quarantäne allerdings auf Skepsis. Der Virologe Norbert Nowotny und der Simulationsforscher Niki Popper warnten davor, vulnerable Gruppen mit einem Aus der Quarantäne einer zu großen Gefahr auszusetzen – mehr dazu in wien.ORF.at.

Hier geht’s zur 2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV sowie zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) …

Hier geht’s zum heutigen Beitrag dazu im Ö1 Morgenjournal …

Siehe auch: GECKO warnt vor Risiken …

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