Corona-Krise: Gesetzesnovellen bringen Impfprivilegien und „Grünen Pass“

Die von den Regierungsparteien im parlamentarischen Gesundheitsausschuss beschlossenen Änderungen des Epidemie- und COVID-19-Maßnahmengesetzes schaffen die rechtliche Grundlage für die Einführung des „Grünen Passes“, definieren die Veranstaltungsregel neu und enthalten erstmals eine rechtliche Besserstellung von geimpften Personen.

Die Einführung des Grünen Passes soll an den Vorschlag der EU-Kommission für einen europaweiten „grünen digitalen Nachweis“ angelehnt werden, der den freien Personenverkehr in Zeiten von Corona gewährleisten soll. Das Dokument soll ab Mitte April alle Corona-Testergebnisse enthalten, ab Juni sollen dann auch die Impfungen aufgenommen werden.

 „Veranstaltungsregel“ neu definiert

Die von der Regierung geplante „Veranstaltungsregel“ ist im Gesetzesentwurf gänzlich neu definiert worden. In einer Art Negativformulierung heißt es nun: „Nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten einschließlich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.“

Die Regelung zum Zusammenströmen von Gruppen ab vier Personen wird nun im Covid-19-Maßnahmengesetz und nicht im Epidemiegesetz verankert und gilt damit befristet und ausschließlich für Rechtsakte in Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise. Verordnungen zu Zusammenkünften können nur für maximal vier Wochen erlassen werden. Zudem sieht der aktuelle Entwurf eine zeitliche Beschränkung von zehn Tagen vor, wenn diese Regelung den privaten Wohnbereich betrifft, der aber ohnehin weiter nicht kontrolliert werden darf.

Änderungen gibt es auch bei den Ausgangsregelungen. Kürzere Beschränkungen wie nächtliche Ausgangssperren sollten bereits dann möglich sein, wenn die Kontaktnachverfolgung aufgrund der unkontrollierten Virusverbreitung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Das wird nun im Grundsatz wieder darauf zurückgeführt, dass ein Kollaps der Gesundheitsversorgung Voraussetzung für die Beschränkungen ist.

Testpflicht für Geimpfte fällt

Auch die „Impfprivilegien“ sind in der Novelle erstmals enthalten. So werden gegen Covid-19 geimpfte Personen beim Betreten von Betriebsstätten etwa mit jenen, die ein negatives Testergebnis vorweisen können, gleichgestellt. Das sei „im Lichte der fortschreitenden Impfkampagne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen“ erforderlich, heißt es unter anderem in den gesetzlichen Erläuterungen.

Außerdem fiel in der Novelle nach heftiger Kritik jener Punkt heraus, der Ausgangsbeschränkungen dann schon möglich macht, wenn das Contact-Tracing nicht mehr möglich ist. Allerdings müssen zuvor nicht mehr alle gelinderen Maßnahmen ausgeschöpft werden, bevor Ausgangsbeschränkungen verhängt werden.

Dazu die Parlamentskorrespondenz lesen …

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