Corona-Krise: Verschärfung der Einreiseverordnung, Teile Tirols werden zum Epidemiegebiet

Aufgrund des vermehrten Auftretens von Virusmutationen wird die Einreise nach Österreich durch eine Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung weiter verschärft.

Nunmehr muss bereits bei der Einreise nach Österreich ein ärztliches Zeugnis bzw. ein Testergebnis vorliegen. Zusätzlich ist die Quarantäne nach den bisherigen Vorgaben anzutreten. Kann das ärztliche Zeugnis bzw. das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Einreise, eine Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 nachzuholen. Zu beachten ist, dass der Test binnen 24 Stunden nicht die quarantänebeendende Testung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise ersetzen kann. „Selbsttests“ dürfen dafür nicht herangezogen werden.

Nordtirol wird Epidemiegebiet

Aus demselben Grund wurde gem. § 24 des Epidemiegesetzes 1950 die sog. COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV) erlassen. Diese Verordnung gilt für das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Personen, die sich in diesem Epidemiegebiet aufhalten, dürfen dessen Grenzen nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist mit 21. Februar 2021 befristet.

Einen guten Überblick über die rechtliche Einordnung dieser Maßnahmen gibt Folge 116 des von Nikolaus Forgó (Universität Wien) betriebenen Podcast „Ars Boni“, in dem Karl Stöger (Professor für Medizinrecht, Universität Wien) ausführlich Stellung nimmt.

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