Corona-Krise: Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte vor Gericht (3)

Österreich:  Anwälte fordern Eilverfahren des VfGH

Auch der Präsident des Rechtsanwaltskammertages, Rupert Wolff, fordert in der Debatte um den Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ein Eilverfahren beim Verfassungsgerichtshof. Die ohne Begutachtung schnell erlassenen Vorschriften seien teils „lücken- und fehlerhaft“ ausgefallen, so Wolff.

Im Rechtsstaat habe aber auch in schwierigen Zeiten „Transparenz und Qualität“ in der Gesetzgebung zu gelten, sagte Wolff. Gesetze und Verordnungen müssten auch in Notzeiten klar festlegen, was erlaubt und was verboten ist. „Oft wissen die Bürger nicht, was sie tun dürfen“, kritisierte Wolff – unter Hinweis etwa auf die Verwirrung rund um den Ostererlass.

Dass Bundeskanzler Kurz Juristenbedenken mit dem Hinweis abgetan hat, die Regelungen seien bei der Prüfung durch den VfGH nicht mehr in Kraft, missfällt Wolff. Es wäre „durchaus riskant, wenn der Gesetzgeber Verfassungsrecht bricht, denn er riskiert, einem betroffenen Bürger gegenüber ersatzpflichtig zu werden“. Deshalb wäre es sehr sinnvoll, wenn der VfGH – wie in Deutschland – Gesetze im Eilverfahren überprüfen kann. (Siehe dazu: Anwälte fordern Eilverfahren des VfGH)

Deutschland: Verwaltungsgerichte und Bundesverfassungsgericht entscheiden über „Maßnahmen der öffentlichen Gewalt“

In Deutschland können sich Bürger auch in Zeiten der Pandemie gegen jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt gerichtlich zur Wehr setzen. Es gilt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Bürger können sich danach bei behördlichen Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen Widerspruch einzulegen. Ist die Verfügung – wie im Rahmen der Covid-19-Bekämpfung üblich – für sofort vollziehbar erklärt, kann ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Rechtsverordnungen sind im Wege der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO durch die Oberverwaltungsgerichte zu überprüfen.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mittlerweile Eilanträgen gegen Demonstrationsverbote stattgegeben und klargestellt, dass die Versammlungsfreiheit auch während der Pandemie gebührende Berücksichtigung verlangt und, jedenfalls in kleineren Gruppen und unter hinreichenden Vorkehrungen für den Infektionsschutz, auch weiterhin ausgeübt werden kann. (Siehe dazu:  „Coronaresistenz der Versammlungsfreiheit?“)

Siehe dazu auch:  Verwaltungsrichter fordern rascheren Rechtsschutz

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