Corona-Krise: Überblick über die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen (Stand: 25.03.2020)

Die aktuellen Gesetzesänderungen bringen große Herausforderungen für Behörden, Gerichte, Rechtsschutzsuchenden und Parteienvertreter, welche alle Beteiligten noch lange beschäftigen werden.

Auf Grund des Umfangs und der Geschwindigkeit, mit der die Gesetzesänderungen vorgenommen werden, fällt es zunehmend schwer, den Überblick zu behalten. Die Anwaltskanzlei Binder-Grösswang gibt in ihrem Newsletter – den wir dankenswerter Weise übernehmen dürfen– einen nach Fachgebieten aufgeschlüsselten, komprimierten Überblick über die mit dem 2. Covid-19-Gesetz beschlossen Gesetzesänderungen.

Und es zeigt sich, dass – wie so oft – der Teufel im Detail liegt:  So ist es nach dem neu in das Zustellgesetz eingefügten § 26a nicht mehr erforderlich, dass der Übernehmer des Dokumentes die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift bestätigt.

Es genügt, das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen, so z.B. an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre). Der Empfänger ist dann durch schriftliche, mündliche (z.B. über die Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre) oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen.

 

Hier geht’s zum Newsletter der Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH …

Teilen mit: