CBD steht für Cannabidiol. Es ist einer von hunderten Wirkstoffen der Cannabispflanze. Im Gegensatz zum bekanntesten dieser Wirkstoffe – THC – wirkt CBD aber nicht psychoaktiv.
Nach einer Aussendung des Gesundheitsministeriums darf dieser Wirkstoff aber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (Siehe dazu: Verkaufsverbot von CBD-haltigen Lebensmitteln und Kosmetika)
Im Allgemeinen können Lebensmittel im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Lebensmittel (Novel Foods). Diese müssen einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden, bevor Sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Geregelt ist dies in der Novel- Food-Verordnung (EU) 2015/2283.
Wörtlich heißt es dazu im Erlass des Gesundheitsministeriums: „Cannabinoid-haltige Extrakte, die zumeist als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, zunehmend aber auch in Lebensmitteln wie beispielsweise Süßwaren oder Kuchen eingesetzt und angeboten werden, fallen unter die ‚Novel-Food‘-Verordnung der EU und dürfen daher nicht in Verkehr gebracht werden.“
Unklare Abgrenzung der Inhaltsstoffe
Das sehen aber nicht alle so: So sei es fragwürdig, ob jegliche Lebensmittel mit CBD-haltigen Extrakten die Definition von neuartigen Lebensmitteln erfüllen. Laut der (rechtlich nicht bindenden) Einschätzung der EU-Kommission seien Cannabis sativa L und Cannabidiol nicht neuartig. Neuartig seien lediglich Extrakte der Cannabispflanze, deren CBD-Gehalt höher ist als der CBD-Gehalt im Ausgangsstoff. Danach würden zahlreiche hanf- und CBD-haltige Lebensmittel wie Tees, Öle und Mehl nicht den Novel-Food-Vorschriften unterliegen.
Ob der Erlass auch auf diese Produktgruppen abzielte, sei unklar, weil er nicht zwischen den Quellen (natürlich, synthetisch), der Konzentration und der Form des Inverkehrbringens unterscheide.
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Siehe dazu auch:
Cannabis-Bericht fehlt wissenschaftliche Basis