Geldwäsche: Kritik an Ausnahmen für Länder

Mit dem Transparenzregister, das im kommenden Jahr in Betrieb gehen wird, soll Klarheit geschaffen werden, welche natürliche Personen hinter Unternehmen, Stiftungen, Trusts und Vereinen in Österreich steht.

Laut Finanzministerium sollen im Register 350.000 Rechtsträger erfasst sein. Das entsprechende „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ ist in parlamentarischer Begutachtung.

Rechtmäßigkeit der Ausnahmen fraglich

Eine Ausnahme für Landesstiftungen sorgt aber für Unmut. So besteht im Falle von landesgesetzlich eingerichteten Stiftungen und Fonds nach dem Gesetzesentwurf keine Pflicht, die wahren wirtschaftlichen Eigentümer hinter den Körperschaften im Register transparent zu machen.

Landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen sind solche, die zum Beispiel gemeinnützige Zwecke verfolgen und dabei nicht über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen. Viele Länder, etwa Niederösterreich, haben ein eigenes Stiftungsrecht, das neben dem bundesweiten Privatstiftungsgesetz gilt.

Im Finanzministerium, wo der Gesetzesentwurf für das Register ausgearbeitet wurde, begründet man die Ausnahme mit der Kompetenzaufteilung zwischen Ländern und Bund. Bei via Landesgesetze eingerichteten Stiftungen könnten nur die Länder selbst eine Transparenzverpflichtung vorschreiben.

Es erscheint aber mehr als fraglich, ob diese Ausnahmen mit Art. 30 und 31 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849 vereinbar sind.

(Art 30 Abs. 1 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen.“)

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