Während der österreichische Gesetzgeber bei einer Alkoholisierung ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntauglichkeit des Lenkers ausgeht, fehlt eine solche Grenze bei einem durch Suchtgift (Cannabis) beeinträchtigten Zustand (VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133).
In Deutschland gehen die Verwaltungsgerichte in ihrer Rechtsprechung hingegen von einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum aus, ab dem die Fahrtauglichkeit und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sind.
Dieser Grenzwert ist aber umstritten. Im Jahr 2015 hatte die ärztliche Grenzwertkommission – diese berät die Bundesregierung – einen Grenzwert von 3,0 Nanogramm vorgeschlagen. Unter anderem begründete die Kommission dies damit, dass der bisherige Grenzwert auch nach mehrtägiger Cannabisabstinenz noch erreicht werden kann.
Trotz dieser Expertenempfehlungen halten die Verwaltungsgerichte am bisherigen strengen THC-Grenzwert für Kiffer am Steuer fest.