Judikatur / VwGH: Maßnahmenbeschwerden

VWGH-LogoKooperatives Verhalten gegenüber polizeilicher Anordnung bewirkt keinen Verlust des Beschwerderechts

Das LVwG Tirol lagen Ende 2015 zwei Beschwerden von Flugzeugbesitzern vor, denen der Zutritt zum Segelfliegerbereich des Flughafens Innsbruck trotz vorhandener Berechtigung verweigert worden war. Der Betreiber hatte dies aufgrund einer „Empfehlung“ der LPD Tirol anlässlich der Landung einer – aufgrund des Herkunftslandes als gefährdet erachteten – Verkehrsmaschine angeordnet.

Der für die ersteinlangende Beschwerde zuständige Richter interpretierte die „Empfehlung“ im Lichte der EU-Zivilluftfahrtverordnung und des Luftfahrtgesetzes als „Inpflichtnahme“ des Flughafenbetreibers durch die Sicherheitsbehörde, welcher das Zutrittsverbot daher zuzurechnen war; diese wurde mangels rechtlicher Grundlage für rechtswidrig erklärt (05.03.2016, LVwG-2015/23/0145). Eine Anfechtung durch die LPD Tirol blieb erfolglos.

Die Beschwerde des zweiten Betroffenen wurde von einem anderen Mitglied des Gerichts jedoch bereits mit der Begründung abgewiesen, es liege gar kein Akt unmittelbarer Befehlsgewalt vor. Der Beschwerdeführer hatte nämlich den Polizeibeamten erklärt, er habe sich nur geweigert, den Flughafen zu verlassen, um ihr Erscheinen zu veranlassen; ihren Anordnungen werde er ohne weiteres Folge leisten. So könne er dann Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt erheben.

Der VwGH hat die in der Entscheidung (08.05.2015, LVwG-2015/12/0146) vertretene Auffassung, es hätte in diesem Fall keiner polizeilichen Anordnung mehr bedurft, nun im Rahmen einer außerordentlichen Revision verworfen: „Es kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn sich dieser während einer Amtshandlung mit den einschreitenden Polizeibeamten verständigt und sich jenen gegenüber kooperativ verhält“ (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048).

Teilen mit: