In wessen Namen werden die Verwaltungsgerichte tätig und wer ist eigentlich der (zahlungspflichtige) Rechtsträger? Dieser Frage geht ein Beitrag in der Zeitschrift „Kommunal.at“ im Zusammenhang mit der in Kürze in Kraft tretenden Verfahrenshilfebestimmung nach.
Bereits bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten ortet der Autor eine uneinheitliche und teils divergierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kostentragung, für die Auslegung der Bestimmung des § 26 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes („ Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“) fehle es überhaupt an höchstgerichtlicher Judikatur.
Als besonders unbefriedigend wird die Kostentragung durch Gemeinden in jenen Verfahren empfunden, in denen das Verwaltungsgericht säumig wurde.