Ist der bei einem Verwaltungsgericht bestellte fachkundige Laienrichter zugleich auch Verwaltungsbeamter der belangten Behörde, kann das dazu führen, dass berechtigte Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen.
Das hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl. E 1536/2014 vom 9.10.2015, ausgesprochen.
Anlassfall war ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg, bei dem das Gericht über vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem agrarischen Zusammenlegungsverfahren zu entscheiden hatte.
Nach der Rechtslage hatte das Gericht über diese Ansprüche als Dreiersenat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter zu entscheiden. Dieser Laienrichter war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG Salzburg Referatsleiter in der belangten Behörde, sein Vorgesetzter war zugleich auch Leiter der Agrarbehörde (belangte Behörde).
Zwar stellt der Umstand, dass ein Fachkundiger Laienrichter eines Verwaltungsgerichtes Verwaltungsbeamter ist, nach der Rechtsprechung des VfGH für sich alleine noch keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit des Gerichts zu zweifeln. Berechtigt sind aber Zweifel an der Unabhängigkeit des Laienrichters, wenn sich dieser sowohl im Hinblick auf seine Pflichten als auch im Hinblick auf die Organisation seines Amtes im Verhältnis zu einer der Parteien in untergeordneter Stellung befindet.
Die dem Behördenleiter unmittelbar untergeordnete Stellung des Laienrichters entspricht nicht den Anforderungen an ein unabhängiges Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verletzt.