Der VwGH beantragte beim VfGH die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Diese Bestimmung sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens (§ 17 des Strafgesetzbuches) oder eine gleichzuhaltende Verurteilung eines ausländischen Gerichtes vorliegt. Der VwGH hat sich damit den Bedenken des VfGH in einem entsprechenden Prüfungsbeschluss angeschlossen, wonach diese Bestimmung im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz (Sachlichkeitsgebot) stehen dürfte.