AUVA scheitert vor dem Verwaltungsgerichtshof: Pflichtversicherung fällig.
Sind Arbeitsmediziner selbstständige Ärzte oder sozialversicherungspflichtige Dienstnehmer? Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) tätigen Ärztin entschieden: Weil die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwogen, verneinte der Gerichtshof die Selbstständigkeit (2013/08/0121) und stufte die Ärztin als pflichtversichert nach ASVG und Arbeitslosenversicherungsgesetz ein. Die AUVA muss vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Die Ärztin hatte von 2003 bis 2007 den Sprengel einer Stadt und eines politischen Bezirks arbeitsmedizinisch zu betreuen. 400 Jahresbegehungsstunden in Betrieben wurden dafür veranschlagt, einen fixen Arbeitsort hatte die Frau dabei nicht. Auch mit dem Hinweis auf weitgehende Vertretungsmöglichkeiten behandelte die AUVA sie als Selbstständige auf Werkvertragsbasis. Bis das Sozialministerium mit Bescheid die Sozialversicherungspflicht feststellte.
Persönlich abhängig
Der VwGH bestätigte, dass dafür eine persönliche Arbeitspflicht Grundvoraussetzung ist. Er hält jedoch die in einem Gesamtvertrag zwischen AUVA und Ärztekammer vorgesehenen Vertretungsregeln so eng, dass die Ärztin sehr wohl persönlich verpflichtet gewesen sei. Auch habe sie ihre Tätigkeit nicht in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt, war sie doch an Weisungen gebunden und zu Berichten verpflichtet. Auch musste sie sich einschulen lassen und an jährlich 30 Stunden Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnehmen. Dass sie ihre eigenen Arzt- und Notfallkoffer mitführte, ändert an ihrer Unselbstständigkeit nichts.
Den Artikel auf diepresse.com lesen…
Die Entscheidung des VwGH vom 18.08.2015 zur Zl. 2013/08/0121