EuGH: Integrationstest für Nicht-EU-Bürger zulässig

In den Niederlanden erwerben Drittstaatsangehörige nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Sie müssen allerdings eine „Integrationsprüfung“ ablegen, in der Sprach- und Landeskenntnisse abgefragt werden.

Kommt ein Ausländer dem nicht nach, wird ein Bußgeld verhängt.

Zur Auslegung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie, ABl. 2004, L 16, S. 44) wurde diese Regelung vom nationalen Gericht dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C‑579/13 festgestellt, dass reine Bußgelder zwar grundsätzlich zulässig sind, allerdings darf eine Weigerung oder ein Scheitern bei der Prüfung nichts an dem Aufenthaltsrecht ändern.

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