VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

Die Amtssignatur ersetzt nicht die Genehmigung eines Bescheides. Von dieser Entscheidung sind bei der GKK mehrere tausend Verfahren betroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam in einem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenvorschreibung durch Tiroler Gebietskrankenkassa ( Beitragszuschlag nach § 113 ASVG) zu dem Schluss, dass es der behördlichen Erledigung am Bescheidcharakter mangelt (Erkenntnis vom 19.5.2014, Zl. 1402 2004126-1/4E).

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Erkenntnis vom 15.10.2014, RA 2014/08/0009).


Die Behörde hatte in ihrer Revision vorgebracht, zur Kostenvorschreibung werde ein getestetes und genehmigtes EDV-Programm verwendet. Es würde den Zweck der Verfahrensvereinfachung in Massenverfahren verfehlen, müsste die Behörde jeden einzelnen Bescheid eigenhändig unterfertigen. Genehmigt wurden daher nur die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Beitragsvorschreibung führten, nicht jedoch der Einzelbescheid.

Da hinter der automatisierten Bescheiderlassung keine physische Person stand und damit die Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid nicht möglich war, steht die bekämpfte Kostenvorschreibung auch nach Auffassung des VwGH in Widerspruch zu § 18 AVG.

Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen Bescheides die Genehmigung durch einen Organwalter.

Die Amtssignatur dokumentiert gem. § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz lediglich die Urheberschaft der Behörde, sie ersetzt aber nicht die Genehmigung nach § 18 AVG.

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