VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

Einbringung von Rechtsmittel an falsche Email-Adresse ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Nicht ganz unerwartet hat der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur, die er zur Einbringung fristgebundener Eingaben durch Telefax entwickelt hat (Erkenntnis von 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0100), auch auf die Einbringung durch Email übertragen. Demnach hat sich der Übersender einer Email zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, Zl. 2012/10/0100)

Daraus ergibt sich, dass ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E¬-Mail einbringt, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden.

Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E¬mail-¬Nachricht keine Fehlermeldung einlangt.

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