VwG Judikatur /SPG

VwG Wien
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Das Antreffen an einem übel beleumundeten Ort allein berechtigt nicht zur Identitätsfeststellung

Das Antreffen an einem übel beleumundeten Ort allein berechtigt nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichts Wien (bzw früher UVS Wien) nicht zu einer Identitätsfeststellung.

Im Falle der beiden Beschwerdeführer kommt noch dazu, dass diese nicht am betreffenden Ort angetroffen worden sind, sondern erst aufgrund der ihren Freund betreffenden Amtshandlung hinzugekommen sind, sodass der Ort des Geschehens nicht einmal als unterstützendes Argument tauglich ist.

Was das zweifellos aufgeregte Verhalten der beiden Beschwerdeführer vor und beim Abtransport ihres Freundes betrifft, so wurde festgestellt, dass dieses auch für die Beamten erkennbar von der Sorge um ihren Freund motiviert war. Für die Annahme einer Suchtgiftbeeinträchtigung bestand sohin kein Grund. Auch das Fallenlassen des Erstbeschwerdeführers bildet keinen Grund zur Annahme einer Suchtgiftbeeinträchtigung; im Zusammenhang mit seiner Äußerung, er sei getreten worden, war vielmehr auch für die Beamten erkennbar, dass er sich dadurch von einem – von ihm begründet oder unbegründet befürchteten – Übergriff des einschreitenden Beamten schützen wollte. Da somit kein Grund für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel bestanden hat, war auch der Verdacht eines gefährlichen Angriffs in diesem Zusammenhang grundlos und vermochte weder die Identitätsfeststellung noch die sonstige Amtshandlung insgesamt zu rechtfertigen.

VGW-102/013/8759/2014

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