Das Europaparlament hat am 16. April 2014 neue Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern beschlossen. Die Entscheidung betrifft rund eine Million Arbeitnehmer und muss noch von den europäischen Ministern bestätigt werden.
Um die Rechtssicherheit zu stärken, beharrt das Parlament auf einer Liste von Kriterien, anhand derer die Mitgliedsstaaten bestimmen können, ob es sich tatsächlich um eine Auslandsentsendung handelt oder um den Versuch, nationales Arbeitsrecht zu umgehen. So soll etwa der Einsatz sogenannter Briefkastenfirmen in Staaten mit weniger ausgeprägten Arbeits- und Sozialstandards verhindert werden.
Das Parlament fügte dem Entwurf der EU-Kommission auch eine Definition der „Scheinselbstständigkeit“ hinzu. Damit soll verhindert werden, dass Bestimmungen der Richtlinie für korrekte Beschäftigungsverhältnisse nicht systematisch auf Selbstständige angewendet werden.
Um sicherzustellen, dass die Richtlinie aus dem Jahre 1996 auch korrekt angewendet wird, wurde der Vereinbarung mit dem Rat auch eine Liste nationaler Kontrollmaßnahmen beigefügt, die von den EU-Staaten weiter verschärft werden kann. Das Parlament hat einige Änderungen vorgenommen, sodass „leichter Unterschiede zwischen realen Situationen und Regelungen, die juristische Schlupflöcher bieten, gemacht werden können.“
Auch die gesamtschuldnerische Haftung soll im Wege des Unionsrecht wieder eingeführt werden: Werden Aufgaben an Subunternehmer vergeben, sind sowohl der Hauptunternehmer als auch der direkte Subunternehmer gesamtschuldnerisch haftbar, sobald entsandte Arbeiter nicht bezahlt werden. Für das Baugewerbe sind diese Vorgaben bindend.
Weitere Details auf der Homepage des EU-Parlaments …