Keine gemeinnützigen Leistungen bei Verhängung von Verwaltungsstrafen

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Zl. B 628/2013 vom 12. Dezember 2013 klargestellt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn im Verwaltungsstrafverfahren die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen wird.

Nach Auffassung des Gerichtshofes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers diese Möglichkeit einzuräumen. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahin-gehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a des Strafvollzugsgesetzes (StVG) im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat.

Hier die Entscheidung lesen…

 

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