Erniedrigende Behandlung: UVS gibt Asylwerber recht

orf-atIm Fall eines Asylwerbers, der von Grazer Polizeibeamten erniedrigt und misshandelt worden sein soll, hat der Unabhängige Verwaltungssenat entschieden. Er gibt der Beschwerde des Megaphon-Verkäufers recht. Die Amtshandlung der Polizei war zum Teil rechtswidrig.

Entkleidung nicht rechtsmäßig

Als rechtswidrig sieht der UVS an, dass sich der Mann komplett entkleiden sowie eine Dreiviertelstunde in Bauchlage verbringen musste, wobei seine Hände auf dem Rücken gefesselt waren. Dazu gekommen war es nach der Verhaftung auf der Polizeiinspektion beziehungsweise später im UKH. Auf der Wache hatte sich der Asylwerber für eine Leibesvisitation entkleiden müssen. Man wollte nur kontrollieren, ob er gefährliche Gegenstände in der Unterwäsche mitführe, rechtfertigten sich die Beamten.

Getobt und selbst verletzt

Laut den Polizisten habe der Mann dann zu toben und spucken begonnen und sich eine Heftmaschine an den Kopf geschlagen, was eine blutende Wunde zur Folge hatte. Die Polizisten fixierten den Mann mit Handschellen und Beingurt am Boden, zogen ihm eine Maske über den Mund und brachten ihn anschließend in das UKH.

Fesseln beim Transport „nachvollziehbar“

Der Transport in das Spital in gefesseltem Zustand war laut UVS vertretbar und angemessen. Nachvollziehbar sei auch die Schilderung der Polizei, dass sich der Mann mit einer Heftklammer verletzt hatte, sowie das Anlegen von Hand und Fußfesseln auf der Polizeiinspektion.

„Erniedrigend und unmenschlich“

Rechtswidrig sei aber, dass der Nigerianer bis zur Krankenbehandlung im UKH in Bauchlage mit auf dem Rücken gefesselten Armen verbleiben musste. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht darin eine „erniedrigende und unmenschliche Behandlung“. Auch dass sich der 33 Jahre alte Megaphon-Verkäufer auf der Polizeiinspektion komplett ausziehen musste, sei ohne rechtliche Grundlage durchgeführt worden und damit unverhältnismäßig, heißt es in dem 27-seitigen Bericht weiter. Laut seinem Anwalt hat der Nigerianer, der seit fünf Jahren in Österreich ist, keinen Aufenthaltsstatus. Er könnte jederzeit abgeschoben werden.

Steiermark.orf.at …

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