Mit Erkenntnis vom 27.6.2013 (Zl. G 26/2013-11 und G 90/2012-14) hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist.
Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung – Pokersalons betrieben haben.