Verwaltungsgerichtshof zur Rundfunkbeiträgen: Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes sind im öffentlichen Recht weder unmittelbar noch analog anzuwenden

orf_gisWie der Verfassung- und der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen (z.B. zu Pflegegebühren oder Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds) ausgeführten haben, stellt das Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen keine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen dar.

Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nach Auffassung der Höchstgerichte um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (s. etwa auch VwGH 12.3.1968, 449/67).

Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (s. etwa auch VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70).

Die diesbezügliche Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nun kürzlich in einem Verfahren betreffend die Rückerstattung von GIS-Beiträgen wieder bekräftigt (Zl. 2010/17/0022 vom 27.02.2013)

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