Eine UVS-Entscheidung könnte weiterreichende Folgen haben – nämlich die Aufhebung dieser Bestimmungen im WAG (§35) wegen Verfassungswidrigkeiten.
Renate Graber, Der Standard
Die Verfassungsrichter prüfen Bestimmungen zu internen Regeln in Banken. Ausgelöst hat das Ex-Raiffeisen-Bankchef Ludwig Scharinger, nachdem er zu 9000 Euro Verwaltungsstrafe verdonnert worden war.
Wien – Der Ex-Chef der Raiffeisen Landesbank Oberösterreich (RLB OÖ), Ludwig Scharinger, hat Ende 2011 eine Verwaltungsstrafe über 9000 Euro ausgefasst. Grund: Die Bank hatte zuvor interne Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb des Instituts nicht angewendet, Scharinger als Chef war dafür verantwortlich. Das hat damals der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) rechtskräftig entschieden; und damit im Wesentlichen einen Strafbescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) bestätigt.
Dass Banken und Wertpapierfirmen solche Leitlinien erlassen und anwenden müssen und wie die ungefähr aussehen müssen, das ist im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) verankert.
Vage Vorschriften
Die UVS-Entscheidung könnte weiterreichende Folgen haben – nämlich die Aufhebung dieser Bestimmungen im WAG (§35) wegen Verfassungswidrigkeiten.
Denn: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH; Scharinger und fünf weitere Betroffene haben ihn angerufen) hat im vorigen Dezember einen Prüfungsbeschluss gefasst. Er hegt, so heißt es darin, „vorläufig Bedenken“, dass die laut Gesetz zu treffenden Maßnahmen gegen Interessenkonflikte konkret genug formuliert sind.
Zudem halten es die Verfassungsrichter für möglich, dass im WAG gegen das in der Verfassung verankerte Legalitätsprinzip verstoßen wird. Selbiges schreibt vor, dass die staatliche Verwaltung nur auf Basis von Gesetzen ausgeübt werden darf.