Erforderliche organisatorische und personellen Maßnahme bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle
Die Landesverwaltungsgerichte müssen mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen. Sie ersetzen mit diesem Zeitpunkt grundsätzlich alle derzeit noch bestehenden Berufungsinstanzen und Sonderbehörden und entscheiden grundsätzlich unmittelbar nach der (erstinstanzlichen) Verwaltungs-behörde.
Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – das war der 5. Juni 2012 – getroffen werden können. Für die Verwaltungsgerichte des Bundes sind in den Übergangsbestimmungen weitere Grundsätze, insbesondere für die Bestellung der Leitungsorgane (Präsident/in, Vizepräsident/in) sowie die Ernennung der weiteren Richterinnen und Richter, enthalten.