Wegen angeblicher Prostitutionsanbahnung versiegelte die Polizei im Herbst eine Wohnung. Zu Unrecht.
Von Thomas Hörmann
Innsbruck – Verdacht der Prostitutionsanbahnung: Das war im Herbst 2011 der Grund für eine Polizei-Razzia in einer Innsbrucker Wohnung. Doch die Beamten schossen über das Ziel hinaus. Das befand zumindest der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS), der die Vorgangsweise der Polizeibehörde als gesetzwidrig bezeichnete.
UVS-Richterin Ines Kroker gab der Beschwerde gegen die Polizeimaßnahmen statt. Begründung: Die Wohnung war nicht wie ein Bordell ausgestattet. Allein die Tatsache, dass die Untermieterin in Zeitungsanzeigen erotische Massagen angeboten habe, sei kein ausreichender Grund für eine Wohnungsschließung. Und: „Die Kennzeichnung der Wohnung als Bordell durch die amtliche Mitteilung“ war „ebenfalls unzulässig“.