Anfang August ist in Villach am Rande eines Kirchtags-Umzuges ein 44-jähriger Kärntner von der Polizei festgenommen worden. Er hatte ein Shirt getragen, auf dem „Uwe geh in Häfn“ zu lesen war.
Er soll sich ein Wortgefecht mit FPK-Mitgliedern geliefert haben, weil er sich nicht ausweisen wollte, wurde er festgenommen. Nun hat er Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) eingelegt.
Die Polizei sieht das anders. In der Gegenäußerung heißt es wörtlich: „Hinsichtlich dieses Beschwerdegrundes ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand einer Störung der öffentlichen Ordnung gemäߧ 81 Abs. 1 SPG setzte und somit im Sinne der oben zitierten Judikatur des VfGH sich außerhalb jener Schranken befand, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung vor entarteter Meinungsäußerung dienen und war daher das Verhalten des Beschwerdeführers nicht durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention, Anm.) gerechtfertigt.“
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