Aus dem Verhalten des Cafetiers, nämlich der nicht erfolgte Information des Personals, des Fehlens der Anweisung, rauchenden Gästen das Rauchen zu verbieten, des Fehlens ausreichender Hinweise auf das Rauchverbot sowie des Aufstellens von Aschenbechern, kommt die mangelnde Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Ausdruck. Bereits das Aufstellen von Aschenbechern wäre im Beschwerdefall für die Bestrafung ausreichend gewesen.
Quelle: Pressemitteilung des VwGH
Zu näher festgeststellten Zeitpunkten wurde in einem Café von Gästen geraucht und es waren an einigen Tischen Aschenbecher aufgestellt. Dieses Café bildet eine Zone der „Mall“ eines Einkaufszentrums, liegt also nicht in einem vom Einkaufszentrum abgetrennten eigenen Raum. Der Cafetier wurde bestraft (€ 300,–), weil er nicht dafür gesorgt hat, dass wegen des dort bestehenden Rauchverbotes von Gäste nicht geraucht werde.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verantwortete sich der Cafetier damit, dass das Einkaufszentrum, insbesondere die sogenannte „Mall“, nicht von seiner Gaststätten-GmbH, sondern von der P. GmbH betrieben werde. Die Behörde habe sich fälschlich auf das allgemeine Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte gestützt und die besonderen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie nicht angewendet.
Für den Verwaltungsgerichtshof erschien es zunächst nicht zweifelhaft, dass das Einkaufszentrum, in dem das Café gelegen ist, einen Raum eines öffentlichen Ortes im Sinne des § 13 Abs. 1 des Tabakgesetzes (grundsätzliches Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte) darstellt. Inhaber des Café und damit Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt ist hier jedenfalls (auch) die vom Cafetier vertretene Gaststätten-GmbH (als Mieterin oder Pächterin).
Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (§ 13a des Tabakgesetzes) wurden hier zu Recht nicht herangezogen. § 13a des Tabakgesetzes bezieht sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten sowie über Räume bzw. Haupträume ihren Sinn.
Aus dem Verhalten des Cafetiers, nämlich der nicht erfolgte Information des Personals, des Fehlens der Anweisung, rauchenden Gästen das Rauchen zu verbieten, des Fehlens ausreichender Hinweise auf das Rauchverbot sowie des Aufstellens von Aschenbechern, kommt die mangelnde Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Ausdruck. Bereits das Aufstellen von Aschenbechern wäre im Beschwerdefall für die Bestrafung ausreichend gewesen. Dem steht der vom Cafetier hervorgehobene Umstand, dass Aschenbecher nicht ausschließlich zur Aufnahme von Asche geeignet sind, nicht entgegen.