Mit der Frage, ob Richter als Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinne anzusehen sind, befasst sich demnächst der EuGH.
Ein englisches Gericht hat am 4. August 2010 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht (Rechtssache C-393/10). Das Ersuchen betrifft die Auslegung von § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die in der Richtlinie 97/81/EG enthalten ist. Gefragt wird, ob gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationales Recht bestimmen, ob Richter in ihrer Gesamtheit als Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung anzusehen sind. Falls Richter unter § 2 Nr. 1 fallen, möchte das englische Gericht wissen, ob das nationale Recht hinsichtlich der Gewährung von Pensionsansprüchen zwischen Vollzeit- und Teilzeitrichtern oder zwischen verschiedenen Arten von Teilzeitrichtern unterscheiden kann.