Der UVS Wien hat gestern entschieden, dass der Verkauf der vom Verein „Die Bunten – Forum für Würde, Gerechtigkeit und Demokratie“ herausgegebenen Zeitschrift „Die Bunte Zeitung“ durch ausländische Kolporteure keiner Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt.
In fünf Strafverfahren wurde der Obmann dieses Vereins von der Behörde erster Instanz wegen der illegalen Beschäftigung von neun rumänischen Kolporteuren in Wien, Salzburg, Niederösterreich und Oberösterreich zu Geldstrafen von insgesamt 30.000,– verurteilt. In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. 9. 2009 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Berufungen Folge und hob die Entscheidungen der Behörde erster Instanz als rechtswidrig auf. In der mündlichen Bescheidbegründung wies der Kammervorsitzende, Wolfgang Helm, darauf hin, der festgestellte Sachverhalt gleiche in allen wesentlichen Punkten dem des „Augustin“ – Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2008, GZ 2007/09/0331. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Tätigkeit eines ausländischen Verkäufers einer Obdachlosenzeitschrift, die ohne Zwang zur Arbeitsleistung seinem alleinigen Entschluss obliegt, Zeitungen zu erweben und weiter zu verkaufen, ohne Verpflichtung zu Mindestverkaufsmengen, bestimmten Standorten, einer Regelmäßigkeit oder Dauer, stelle kein Beschäftigungsverhältnis dar.