
Der EuGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.11.2025, C-356/24, wichtige Klarstellungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst getroffen, insbesondere bei Beförderung im öffentlichen Dienst nach freiem Ermessen. Anlass war ein Fall des Landes Kärnten, in dem ein Beamter verlangte, dass seine früheren im Ausland erworbenen gleichwertigen Dienstzeiten vollständig berücksichtigt werden.
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG sieht vor, dass solche Dienstzeiten in der Privatwirtschaft im EU-Ausland für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze angerechnet werden müssen im Unterschied zu im Inland erworbenen Dienstzeiten aus der Privatwirtschaft (§ 145 K-DRG). Allerdings ist bei einer freiwilligen Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt, sodass diese Zeiten im Falle einer Beförderung nicht mehr angerechnet werden können.
Der EuGH stellt nunmehr klar:
- Eine solche Regelung kann Beschäftigte davon abhalten, Berufserfahrung in anderen EU-Staaten zu sammeln.
- Damit wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV beeinträchtigt.
- Nationale Vorschriften, die frühere gleichwertige Dienstzeiten nach einer Beförderung pauschal ausschließen, sind nicht mit EU-Recht vereinbar, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Der EuGH hat festgehalten, dass der Mitgliedstaat eine solche Regelung vorsehen darf, sofern sie auf alle betreffende Arbeitnehmer:innen gleichermaßen angewendet wird (also nicht direkt nach Nationalität unterscheidet). Damit ist keine Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 45 (2) AEUV und Art. 7 (1) der Verordnung (EU) 492/2011 gegeben. Allerdings kann eine solche Regelung eine Barriere für die Freizügigkeit darstellen – also potenziell die Motivation schmälern, ins Ausland zu gehen und dort Erfahrungen zu sammeln. Das widerspricht dem Grundprinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Artikel 45 (1) AEUV. Der EuGH stellt klar, dass solche nationalen Vorschriften unzulässig sind, wenn sie keine sachgerechte Rechtfertigung haben – also wenn sie die Freizügigkeit unverhältnismäßig behindern, ohne legitimen Zweck, der angemessen und notwendig ist.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Regelung im K-DRG, die nach einer Beförderung nicht mehr rückwirkend frühere Dienstzeiten berücksichtigt, nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Sie stellt eine unzulässige Einschränkung der Freizügigkeit dar.