Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz: Auswahlentscheidung für Richteramtsanwärter/innen soll künftig durch Personalsenaten erfolgen

Die zur Begutachtung ausgesendeten Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) sieht unter Bezugnahme auf den jüngsten vorläufigen GRECO-Umsetzungsbericht eine Änderung des Aufnahmeverfahrens in den sog. Richterlichen Vorbereitungsdienst vor, das ist die Übernahme von Rechtspraktikant/innen als Richteramtsanwärter/innen.   

Kollegiale Justizverwaltung entscheidet

In dem genannten GRECO-Bericht war kritisiert worden, dass in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Österreich die Entscheidung über die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst „in den Händen einer Person“, nämlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, liege. Laut den Erläuterung lasse es sich nicht von der Hand weisen, dass im Gegensatz zu der weit überwiegenden Mehrzahl der sonstigen Ernennungsverfahren eine formale Einbindung der kollegialen Justizverwaltung in diesen Fällen nicht erfolgt.

Dies wiege umso schwerer, als der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie im Regelfall die initiale Auswahlentscheidung für alle weiteren richterlichen Tätigkeiten darstellt. Insoweit erscheine es nur konsequent, dass auch bei der Ernennung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter der Besetzungsvorschlag nicht durch ein monokratisches, sondern zukünftig ein kollegiales Justizverwaltungsorgan (Außensenat des OLG) erstattet wird.

Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse verbleibt bei OLG-Präsident/innen

Aus praktischen Gründen verbleibt nach den Erläuterungen die Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der oder dem die Leitung der Ausbildung, in deren Rahmen insbesondere die fachliche Eignungsüberprüfung erfolgt, zukommt. Damit der Außensenat im Sinne der GRECO-Empfehlungen sein Vorschlagsrecht ohne Einschränkung wahrnehmen kann, sind diesem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts alle Bewerberinnen und Bewerber bekanntzugeben, wobei zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nur bei jenen Bewerberinnen und Bewerbern alle relevanten Bewerbungsunterlagen anzuschließen sind, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird.

Im Ergebnis werde es sich somit als zweckmäßig erweisen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dem Außensenat eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber vorlegt, auf dieser kurz vermerkt, bei wem sie oder er die Aufnahmeerfordernisse als gegeben erachtet und bei wem nicht, und zu ersteren die maßgeblichen Bewerbungsunterlagen anschließt. Dem Außensenat bleibt es dann unbenommen, darüber hinaus weitere Unterlagen anzufordern.

Einbindung von richterlicher Standesvertretung und Gewerkschaft

Mit Blick darauf, dass die Tätigkeit als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter der Vorbereitung auf eine spätere richterliche und staatsanwaltliche Tätigkeit dient, soll die Oberstaatsanwaltschaft in die Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse eingebunden werden. Für die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter ergibt sich die Einbindung (Recht zur Stellungnahme) aus § 73a Abs. 2 GOG, für die Gewerkschaft öffentlicher Dienst aus dem Umstand, dass sie die Interessen aller öffentlich Bediensteten und damit sowohl der Richterinnen und Richter als auch der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und auch der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vertritt.

Hier geht’s zum aktuellen Begutachtungsverfahren …

Siehe dazu auch: Greco“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge

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