Deutschland: Verfassungsrichter kippen Teile der Hartz-IV-Sanktionen

Die Kürzungen von Hartz-IV-Leistungen bei Pflichtverletzungen sind teilweise verfassungswidrig.

Bei Verstößen gegen die Auflagen seien maximal um 30 Prozent reduzierte Leistungen möglich, urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 oder sogar 100 Prozent seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, erklärte Vizepräsident Stephan Harbarth. Zudem müssten Härtefälle stärker berücksichtigt werden können. Auch die starre Frist von drei Monaten, die bei Sanktionen bisher galt, darf nicht mehr zwingend sein. Bei einer Verhaltensänderung des Hartz-IV-Empfängers kann die Frist dem Urteil zufolge verkürzt werden.

Gericht erließ Übergangsregelungen

Hartz-IV-Leistungen betragen bisher 424 Euro für Alleinstehende. Nimmt ein Empfänger eine zumutbare Arbeit nicht an oder bricht sie ab, wird die Leistung laut Gesetz drei Monate lang um 30 Prozent gekürzt. Im Wiederholungsfall werden 60 Prozent abgezogen, danach entfallen die Barleistungen für wiederum drei Monate sogar ganz, und es gibt nur noch Sachleistungen.

Der Erste Senat des Gerichts erließ bis zur Neuregelung eine entsprechende Übergangsregelung. Die Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent bleibt mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die Frist von drei Monaten ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

Jüngere müssen weiter mit härteren Sanktionen rechnen

Der Erste Senat hatte nur über Regelungen zu entscheiden, die für über 25-jährige Langzeitarbeitslose gelten. Für unter 25-Jährige sind die Sanktionen härter und bleiben es auch: Sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Nicht überprüft wurde zudem der Abzug von zehn Prozent, der erfolgt, wenn ein Leistungsempfänger nicht zum Termin im Jobcenter erscheint.

Hier den Beitrag auf Spiegel.de lesen …

Hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts …

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