Welche Leistungen aus dem Titel des Wohnbedarfes im Fall der Obdachlosigkeit nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz (Stmk. MSG) zu gewähren sind, hatte der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.02.2018 zu klären.
Nach dem Stmk. MSG wird die Mindestsicherung (u.a.) durch pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erbracht; diese sind im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt. Der Wohnbedarf umfasst nach § 3 Abs. 3 Stmk. MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Im konkreten Fall behandelte der VwGH die Frage, ob im Falle der Obdachlosigkeit nach dem Stmk. MSG eine Leistung aus dem Titel des Wohnbedarfes zuzuerkennen ist. Dem Mitbeteiligten wurde mit Bescheid Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. September 2016 bis zum 30. September 2016 in der Höhe von EUR 628,32 zuerkannt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Mitbeteiligten für September 2016 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 837,76 zuerkannt wurde.
Der VwGH hob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf. Er führte aus, dass sich aus § 3 Abs. 3 Stmk. MSG nicht ableiten lässt, dass der Gesetzgeber einen aktuell nicht vorhandenen Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben berücksichtigt wissen wollte. Weiters wird in der Amtsrevision zu Recht auf § 15 Abs. 2 lit. d Steiermärkisches Sozialhilfegesetz hingewiesen. Diese Bestimmung nennt als Hilfe in besonderen Lebenslagen ausdrücklich „die Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum“, welche „unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes“ gewährt werden kann.