Wird die Täuschung von Behörden wieder ein Fall für den Strafrichter?

StandardBis Ende der 1980er Jahre war die Täuschung von Behörden strafrechtlich geahndet worden.

Dazu zählten etwa falsche Angaben über anspruchsrelevante Umstände für die Gewährung der Sozialhilfe oder falsche Angaben in Verfahren für die Genehmigung einer Betriebsanlage. Seit 1988 werden Täuschungen, um hoheitliche – also von Behörden verliehene – Rechte zu erlangen, nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

Das soll sich jetzt ändern:  Die „absichtliche Täuschung von Behörden“ solle zukünftig strafrechtlich verfolgt werden, „wenn diese auf Erschleichen einer Rechtsposition ausgerichtet ist“, sagte Christian Pilnacek, Leiter der Strafrechtssektion im BM für Justiz. Denn, so Pilnacek, „das Papierln von Behörden darf nicht folgenlos bleiben“.

Restaurantkonzessionserschleicher hätten laut Pilnacek aber wenig zu befürchten: „Die Bestimmung wird sehr auf die widerrechtliche Erlangung subjektiver Rechte abzielen“. Außerdem gebe es seit 2000 in leichten und mittelschweren Fällen auch das Mittel der Diversion: Statt einer Verurteilung werden Geldbußen, Probezeiten oder gemeinnützige Leistungen verlangt. Der Vorteil: Man ist nicht vorbestraft, der Strafregisterauszug bleibt leer.

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