Ältere bestellten Alkohol für Jugendliche – Strafe für Wirt. Der Begriff Ausschank sei weit gezogen, urteilte das Gericht.
Die noch nicht ausjudizierte Rechtsfrage: Umfasst das Ausschankverbot auch die Weitergabe von Alkohol durch „Mittelsmänner“?
Objektives Tatbild erfüllt
Das Höchstgericht bejahte das (Ro 2015/04/0017): Der Begriff Ausschank sei weit gezogen und umfasse „jede Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden“. Also erfülle auch die Weitergabe durch Mittelsmänner zumindest das objektive Tatbild. Für die Schuldfrage komme es dann darauf an, ob „glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen“. Hier spielen auch Umstände des Einzelfalles eine Rolle – etwa Art und Größe des Lokals oder Anzahl der Besucher, so der VwGH.
Und die „Mittelsmänner“? Die können sich laut Gewerbeordnung nicht strafbar machen, nach dem Jugendschutzgesetz aber eventuell schon.