Besserer Grundrechtsschutz vor Straf- und Zivilgerichten

Vfgh1345173170405Streitparteien können sich künftig direkt an den Verfassungsgerichtshof wenden

Verfahrensparteien in Zivil- und Strafverfahren können sich ab 1. Jänner 2015 – direkt nach dem erstinstanzlichen Urteil – an den VfGH wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass ein erstinstanzliches Urteil auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung erfolgte. Allfällige weitere Gerichtsinstanzen sind an den Spruch des VfGH gebunden.

Neu ist darüber hinaus, dass auch Gerichte erster Instanz selbst beim VfGH die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung beantragen können. Bisher dürfen das nur Gerichte höherer Instanz.


Nicht jede Verfassungswidrigkeit ist einklagbar

Die Regelung sieht vor, dass der VfGH nur zu prüfen hat, ob die Norm, auf die sich ein Urteil stützt, verfassungskonform ist.
Neben dem neuen Parteienantrag bringt die VfGH-Novelle auch interne Neuerungen: Verfassungsrichter müssen ab nun unternehmerische Beteiligungen, vor allem an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, Aufsichtsratstätigkeiten und Gutachtertätigkeiten veröffentlichen. Außerdem müssen sie selbst auf mögliche Befangenheiten aufgrund ihrer Nebenjobs hinweisen.

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