Im Verfahren zur Zahl 2011/07/0265 hatte der Verwaltungsgerichtshof zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Export von (fahruntüchtigen) Altfahrzeugen nach Nigeria zulässig ist.
Der Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 28.5.2013 – unter Hinweis auf den Grundsatz der Amtswegigkeit – fest, dass die Behörde zur Klärung der Frage, ob bewegliche Sachen die Voraussetzungen des Abfallbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 erfüllen, eigene Ermittlungen anzustellen hat.Das AWG 2002 enthält nach Auffassung des VwGH nämlich keine Regelung dahingehend, dass der Besitzer einer beweglichen Sache gegenüber der Behörde, ohne dass diese selbst Ermittlungen anstellen müsste, nachzuweisen hätte, dass es sich bei dieser Sache um keinen Abfall handle.
Von der Klärung der Abfalleigenschaft ist die Frage zu unterscheiden, welche Unterlagen im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vorzulegen sind im Sinne des AWG und der EG-VerbringungsV vorzulegen sind.
Neue EU-Verordnung ab 1.1.2016
Änderungen der Abfallverbringungsverordnung sollen den Behörden zukünftig ihre Kontrolltätigkeit erleichtern. Die Verordnung sieht eine Beweislastumkehr vor, wonach der Exporteur nunmehr nachweisen muss, dass es sich beim zu exportierenden Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, das noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
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