Die Frage, wie außerhalb der Amtsstunden mittels Fax oder E-Mail eingebrachte schriftliche Anbringen zu behandeln sind, war bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.
Als Folge dieser Entscheidungen hat der Gesetzgeber wiederholt die Bestimmung des § 13 AVG novelliert, mit dem Ziel, eine verfassungskonforme und praktikable Lösung zu schaffen. Nun hat der Verfassungsgerichtshof in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) sowie des § 13 Abs. 5 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011) eingeleitet.
Der UVS hatte eine Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Berufung gegen ein am 6. März zugestelltes Straferkenntnis erst mit Email am 21.03.2013 um 06.54 um eingebracht worden war. Da die Berufung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als entgegen genommen anzusehen sei, erweise sich die Berufung als verspätet.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt im Prüfungsbeschluss nunmehr die vorläufige Auffassung, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen könnten sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG als auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen.