Glückspielgesetz: Nicht geklärte verwaltungsbehördliche Zuständigkeit führt zur Aufhebung von UVS-Entscheidungen

In seinem Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der strittigen Frage der Abgrenzung von gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit der Rechtsmeinung der Verfassungsgerichtshofs angeschlossen (siehe Beitrag: Richtungsweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) .

Da der UVS– ausgehend von der nicht mehr aufrecht erhaltenen Auffassung des VwGH – im Beschwerdefall nur die Höhe der tatsächlich geleisteten Einsätze erhoben hatte, nicht aber welche Einsätze technisch möglich waren, konnte der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des erhobenen Sachverhaltes die Frage der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass das Unterlassen relevanter Tatsachenfeststellungen durch eine Behörde zu einem sekundären Verfahrensmangel führt. Die Entscheidung wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

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