Tabakgesetz: „Umweg“ über Raucherbereiche ist unzulässig

NichtrauchenDer Geschäftsführer einer Gastgewerbe GmbH war vom UVS Wien mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,- verurteilt worden, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wurde. Es waren Aschenbecher aufgestellt und es war von mehrere Personen geraucht worden, obwohl die Tür zum Nichtraucherraum dauerhaft (und nicht bloß zum kurzfristigen Durchschreiten der Türe) offen gestanden war und somit nicht gewährleistet wurde, dass kein Rauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt.

Gegen diese Bestrafung wandte sich der Geschäftsführer an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab und stellte klar, dass Nichtraucher die Möglichkeit haben müssen, ohne Umweg über den Raucherbereich einer Gaststätte die ihnen vorbehaltenen Räumlichkeiten zu erreichen.

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