UVS Wien: Nachträgliches Ausfüllen eines Parkscheines kein Kavaliersdelikt

Der Beschuldigte hat in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz nachträglich ausgefüllte Parkscheine als Beweismittel vorgelegt. Der UVS Wien erstattete Strafanzeige wegen Beweismittelfälschung.

Das gegen den Beschuldigten  geführte  Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz gründete sich auf die Wahrnehmungen eines Kontrollorganes des Magistrats des Stadt Wien,  wonach das Fahrzeug des Beschuldigten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug hätten sich zwei Parkscheine befunden, die nicht ordnungsgemäß entwertet gewesen seien. Vielmehr hätten sich darauf lediglich aufgelegte Kreuze befunden.

Der Beschuldigte legte im Verfahren die mit schwarzem Filzstift entwerteten Originalparkscheine vor und führte aus, es könne sein, dass die von ihm verwendeten Parkscheine nicht immer bügelfrisch wirken. Er habe den Eindruck, dass die Überwachungsorgane im Diensteifer etwas über das Ziel hinausschießen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungsenat(UVS 05/K/3/10462/2011) sagte das Kontrollorgan als Zeuge aus, er sei gemeinsam mit einem Kollegen auf Streife gewesen und hätten sie beide übereinstimmend festgestellt, dass Kreuze aufgelegt waren. Er könne sich deshalb noch erinnern, dass es sich um zwei Millimeter breite und auch hohe, ausgefranste Filzstückchen gehandelt hatte, die als Kreuze aufgelegt waren. Er sei jetzt acht Jahre in diesem Bereich tätig und habe es sich dabei um eine außergewöhnlich plumpe Fälschung der Entwertung gehandelt.

UVS Wien stellte auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage fest, dass der Beschuldigte die Parkometerabgabe vorsätzlich hinterzogen hat. Er sah weiters als erwiesen an, dass der Beschuldigte die für diesen Zweck aufbewahrten Originalparkscheine nachträglich, nach Kenntnis des Tatvorwurfes, markiert und der Behörde erster Instanz als gefälschtes Beweismittel (§ 293 Abs. 1 und 2 StGB) vorgelegt hat, und erstattete Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien.

Die Staaatsanwaltschaft gab nun bekannt, dass  auf Grund des hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und erst nach Bezahlung eines Geldbetrages durch den Beschuldigten von dessen Verfolgung zurückgetreten wurde.

Fälschung eines Beweismittels
§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.
 
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