Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS)

Artikel 6  Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. …“

Artikel 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.“

 

Nach der Bundesverfassung sind die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung berufen. Die UVS sind zwar keine Gerichte im herkömmlichen Sinn des Bundes-Verfassungsgesetzes, jedoch Tribunale im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate sind unabhängig, weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar und insofern den Richtern an  den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.

Zuständig sind die UVS vor allem

– als Berufungsinstanz im Verwaltungsstrafrecht,

– zur Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein,

– als Berufungsinstanz in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz zugewiesen werden.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern garantieren durch ihre verfassungsmäßige Ausgestaltung eine objektive und nur dem Gesetz verpflichtete Kontrolle der Verwaltung. Vielfach ist der UVS die einzige Instanz, die eine öffentliche Verhandlung durchführt, bei der sämtliche Betroffene gehört werden und ihre Standpunkte vortragen können. Die UVS sind damit für den Bereich der Verwaltung jene unabhängige Rechtsschutzinstanz in Österreich, bei welcher sowohl Tat- als auch Rechtsfragen umfassend behandelt werden können. Kernstück des Verfahrens vor den UVS ist die öffentliche mündliche Verhandlung.

Mehr dazu:

Gero Schmied: Die Unabhängigen Verwaltungssenate im Gefüge der österreichischen Rechtsordnung – Rückschau und Ausblick

Quelle: UVSaktuell 2009/01

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