Glücksspielgesetz: Im Zweifelsfall von den Verwaltungsbehörden anstatt von den ordentlichen Gerichten

tiroler-tageszeitungKritik gibt es am Plan der Regierung, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz im Zweifelsfall von den Verwaltungsbehörden anstatt von den ordentlichen Gerichten verfolgen zu lassen.

Illegales Glücksspiel kann derzeit sowohl nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Glücksspielgesetzes (§52) als auch nach den gerichtlichen Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches (§168) verfolgt werden. Weil nur eines von beiden angewandt werden darf (Doppelbestrafungsverbot), will die Regierung nun im Zweifelsfall den Verwaltungsstrafbestimmungen im Glücksspielgesetz Vorrang vor Polizei und Justiz einräumen.

Der Verfassungsdienst im Kanzleramt meldet aber Bedenken an. Er verweist darauf, dass die Strafdrohungen im Strafgesetzbuch (bis zu sechs Monate Haft) strenger sind als im Glücksspielgesetz (künftig bis zu 60.000 Euro Geldstrafe) und will wissen, weshalb nicht die gerichtliche Zuständigkeit ausgedehnt wird. Die zuständigen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) sowie die Vereinigung der Finanzrichter fordern wegen der zusätzlichen Belastung durch Hunderte Glücksspielverfahren mehr Ressourcen.

Außerdem will der Verfassungsdienst wissen, wieso es künftig gerade drei Lizenzen für Pokersalons geben soll.

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