I.
Auszug aus der Menschenrechtskonvention:
„Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache…gehört wird …von einem unabhängigen…. Gericht, das über ….die Stichhältigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.“
In einem Schreiben vom 11. November 1992 trägt eine vom UVS zu kontrollierende Dienststelle des Magistrates ein bemerkenswertes Anliegen an die Magistratsdirektion heran:
„In dem mit diesem Bericht vorgetragenen Punkt wäre eine rasche Einwirkung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erforderlich, weil sonst…..die Verfahren (Anm.: Strafverfahren) eingestellt werden. Darüber hinaus gibt es aber auch noch zahlreiche bei der MA 4 anhängige Fälle, die ebenfalls im Falle einer Berufung durch Einstellung beendet werden würden.“
II.
Auszug aus der Österreichischen Bundesverfassung:
„Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate sind bei Besorgung der ihnen…zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.“
In einer Stellungnahme zur Wiederernennung eines Senatsmitgliedes zeigt der seinerzeitige UVS Präsident die Probleme mit Mitgliedern auf, die die Weisungsfreiheit zu wörtlich nehmen:
„Jedenfalls steht zu befürchten, daß im Falle eines Obsiegens (des betreffenden Mitgliedes) im Konflikt um ihre Wiederbestellung der Unabhängige Verwaltungssenat Wien unlenkbar wird.“
Aus einer Anfragebeantwortung des Landeshauptmannes von Wien, in der er sich von dieser Äußerung distanziert:
„Zugegebenermaßen ist die Verwendung dieses Wortes (gemeint: unlenkbar) nicht gerade glücklich.“
III.
Auszug aus dem Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien:
„Die Mitglieder des Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“
Aus einem Protokoll über die Bezirksamtsleiterbesprechung, in der der seinerzeitige Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien deutlich macht:
„…daß für ihn die Verlängerung der Bestellungen der Mitglieder ein gutes Mittel der Einflußnahme auf ein korrektes Arbeiten im UVS Wien sei….Der Präsident ersucht die Bezirksamtsleiter (Anm: d.s. die Leiter jener Dienststellen des Magistrates, die vom UVS zu kontrollieren sind) um Mithilfe, fehlerhafte Entscheidungen heraus-zufinden.“
IV.
Auszug aus der Österreichischen Bundesverfassung:
„Die Geschäfte sind auf die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate…im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.“
Der ehemalige Präsident des UVS Wien begründet die Notwendigkeit, bestimmte Aufgaben künftig anderen Senatsmitgliedern zu übertragen:
„Ich wollte die Kollegen der Finanzkammer aus der Schußlinie nehmen…Die MA 4 (Anm.: eine vom UVS zu kontrollierende Dienststelle des Magistrates) schreckt nicht davor zurück, Personen zum Abschuß freizugeben und in der Magistratsdirektion zu sagen: ‚Der wird nicht wiederbestellt.’…Ich habe es satt, immer mit der MA 4, mit dem Finanzdirektor zu streiten….Die bisherige Vorgangsweise hat keinen Erfolg gebracht, weil dann heuer ein Mitglied nicht wiederbestellt werden sollte….Ich habe mich jetzt zu diesem Weg entschlossen. Der letzte und spektakulärste Fall war, daß schon ein einfacher Mitarbeiter der MA 4 gesagt hat, (das bestimmte Mitglied) bestellen wir nicht wieder.“
V.
Auszug aus der Österreichischen Bundesverfassung:
„Hat ein Gericht (Anm.: darunter fallen in diesem Zusammenhang auch die Unabhängigen Verwaltungssenate) gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Ver-fassungsgerichtshof zu stellen.“
Aus der Tageszeitung „Die Presse“ vom 15.5.1997:
„…Zwei Drittel der UVS Mitglieder haben beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit (Anm.: einer Verordnung, nämlich der Geschäftsverteilung) beantragt. In einem vertraulichen Schreiben an die Magistratsdirektion kündigt Moser (Anm.: der seinerzeitige UVS Präsident) für den Fall, daß die Geschäftsverteilung vor dem VfGH hält, Sanktionen gegen die 32 Antragsteller an (wörtlich); ‚Im Falle des Obsiegens des Standpunktes des Präsidenten wird dieser den jeweiligen VfGH Antrag nebst einem Aktenvermerk über den allenfalls entstandenen Schaden und eine allfällige Bewertung des Grades des Mutwillens dem Personalakt anschließen'“.
Anmerkung: Die Geschäftsverteilung hat vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gehalten und wurde als rechtswidrig aufgehoben.
Aus einer Anfrage einer Abgeordneten des Wiener Landtages an die zuständige Stadträtin:
Frage: „Können Sie als zuständige Stadträtin ausschließen, daß Mitglieder des UVS Wien, die die Geschäftsverteilung … beim VfGH angefochten haben, dadurch Nachteile zu erwarten haben?“
Antwort: „Ich weise die von Ihnen geäußerte Vermutung mit Nachdruck zurück, daß die Inanspruchnahme von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten nachteilige Folgen haben Könnte….. Selbstverständlich muß es jedem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unbenommen bleiben, seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wahrzunehmen.“
Aus den Personalakten antragstellender Mitglieder:
Aktenvermerk des ehemaligen Präsidenten:
„Aufgrund des offensichtlich querulatorischen Verhaltens dieses Mitgliedes nichts weiter zu veranlassen.“
oder
die wenig schmeichelhafte Stellungnahme des ehemaligen UVS Präsidenten zu einer Bewerbung eines Mitgliedes um eine Leitungsfunktion im Bereich des Magistrates:
„Beteiligte sich an der Verfassungsgerichtshofbeschwerdeaktion gegen den Präsidenten des UVS Wien. Kann aus eigener Ansicht noch nichts von den Problemen des UVS und ihrer Genesis wissen, ist also dem Gruppendruck gefolgt Mitläufer!“
VI.
Dazu aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes:
„Wenn ein Gericht gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung Bedenken hegt, ist es zur Stellung eines Überprüfungsantrages nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.“
Vertreter des Magistrates der Stadt Wien sollen laut einer Äußerung des ehemaligen Präsidenten des UVS diesem gegenüber erklärt haben
„…..daß die zusätzlich beantragten Planstellen nicht bewilligt werden und auch nicht mehr Geld für die Abgeltung von Überstunden bewilligt werde. Begründet wurde dies damit, daß die Mitglieder des UVS Wien scheinbar (anscheinend, Anm. der Redaktion) ohnehin genügend freie Kapazitäten hätten, da ihnen hinreichend Zeit bliebe die gegenständlichen Anträge beim VfGH einzubringen.“
VII.
Auszug aus dem Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien:
„Gegen Entscheidungen des Verwaltungssenates….. kann der Magistrat Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
Aus einem Schreiben des seinerzeitigen UVS Präsidenten an einen leitenden Bediensteten des Magistrates:
„Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Klärung strittiger Rechtsfragen wird ganz offensichtlich in den seltensten Fällen als taugliches Mittel angesehen. Auch hier erscheint mir die juristisch zwar fragwürdige, rechtspolitisch aber viel zielführendere ‚kollegiale‘ Methode mehr zu versprechen. Selbst bei Erhebung einer Amtsbeschwerde erscheint es mir nicht unzweckmäßig, wenn erste und zweite Instanz sich auf die Formulierung jener Rechtsfrage einigen, deren Klärung von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts begehrt werden soll. Ich brauche nicht darauf hinzuweisen, daß derartige Absprachen strengste Vertraulichkeit erfordern.“
VIII.
Auszug aus dem Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien:
„Ernennung der Mitglieder: Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einlangenden Bewerbungen nach Anhörung des Präsidenten zu begutachten, nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit der Bewerber zu reihen und der Landesregierung vorzulegen.“
Der ehemalige UVS Präsident gibt in einem Bericht an das Amt der Wiener Landesregierung sein Verständnis von Befähigung und Verwendbarkeit eines Senatsmitgliedes wieder:
„Gleichwohl darf festgestellt werden, daß (die betreffende Bewerberin) und die von ihr stets dominierte und gegen die jeweilige Leitung ebenso wie gegen das Land Wien gerichtete Opposition innerhalb des UVS Wien extrem auf den Ausbau der Standesprivilegien der Senatsmitglieder insbesondere im Hinblick auf allenfalls einzurichtende Landesverwaltungsgerichte hingearbeitet hat. Sie geht dabei im Einvernehmen mit dem Verein der Verwaltungsrichter vor, der bei der Gründung des Vereines der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate Pate stand. Ein erheblicher Teil der seitens des VwGH behaupteten Arbeitsüberlastung beruht auf der Tatsache, daß die Vollversammlung des VwGH ausschließlich von diesem Verein dominiert wird. Die Bewerberin ist eine der Hauptproponenten des Vereines und hat bis zuletzt über ihren (nunmehr geschiedenen) Mann, der Verfassungsjurist im SPÖ Parlamentsklub ist, verstanden, die Standesinteressen der Senatsmitglieder über die SPÖ Fraktion zum alleinigen Maßstab der Diskussionen über die Landesverwaltungsgerichte zu machen. Daß die Landesverwaltungsgerichte bisher nicht zuletzt am hohen prognostizierten Kostenaufwand gescheitert sind, ist auch auf den Einfluß der Gruppe um die Bewerberin zurückzuführen, weil sämtliche kostenminimierenden Vorschläge der UVS Vorsitzenden bisher an dieser Informationsbarriere scheiterten.“
Anmerkung: Aufgrund dieses Berichtes musste ein hochqualifiziertes Mitglied nach sechsjähriger Tätigkeit den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien verlassen.
IX.
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des UVS Wien für das Jahr 1997:
„Ein Vergleich mit den übrigen Unabhängigen Verwaltungssenaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zählweisen zeigt, daß diese im Durchschnitt von einer zumutbaren Arbeitsbelastung von ca. 200 Erledigungen pro Mitglied und Jahr ausgehen. Bei Umlegung dieser Arbeitsnorm auf die Einlaufzahlen von 1998 würde sich ein hochgerechneter Personalbedarf beim UVS Wien von 57 volljudizierenden Mitgliedern errechnen.“ (Anm.: Derzeit sind 51 Planstellen bewilligt)
Der zu kontrollierende Magistrat ortet naturgemäß einen weitaus geringeren Bedarf an Kontrolloren. In einem magistratsinternem Prüfbericht heißt es daher:
„1994 wurde nach umfangreichen Prüfungen und Vergleichen mit anderen Verwaltungssenaten, Verwaltungsbehörden und Gerichten die Leistungszahl im UVS Wien mit 311 Akten je Kammermitglied und Jahr festgelegt….Unter Zugrundelegung eines gleichbleibenden oder nur geringfügig steigenden Akteneinlaufes im Vergleich zu 1998, sowie dieser Leistungszahl könnte von der Nachbesetzung der mit Ende August 1999 freiwerdenden Dienstposten Abstand genommen werden“
(Anm.: Dadurch stünden für eine effiziente Kontrolltätigkeit nur mehr 46 UVS Mitglieder zur Verfügung).
Aus einem Schreiben der Standesvertretung an die Wiener Landesregierung im Mai 1999:
Die Vorgabe, jährlich mehr als 300 Verfahren entscheiden zu müssen , wäre für jedes Senatsmitglied in allen Unabhängigen Verwaltungssenaten mit dem Grundsatz des „Fair Trial“ schlicht unvereinbar. Gerade wenn der im Bericht angesprochene Vergleich mit anderen Verwaltungssenaten oder Gerichten durchgeführt worden wäre, hätte die Unrichtigkeit der Darstellungen und Schlußfolgerungen in diesem Bericht leicht erkannt werden können. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang jedenfalls, daß … dieser Bericht den verantwortlichen Organen beim UVS Wien, insbesondere der Vollversammlung, die den jährlichen Tätigkeitsbericht zu beschließen hat, nicht einmal zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
X.
Auszug aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes:
„Der Verfassungsgesetzgeber, der die unabhängigen Verwaltungssenate eingerichtet hat, beabsichtigte damit Behörden zu schaffen, welche den spezifischen Anforderungen der Menschenrechtskonvention an unabhängige und unparteiische Gerichte entsprechen sollten … Im Hinblick darauf, daß es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf ankommt, ob die Behörde auch ihrem Erscheinungsbild nach als unabhängig angesprochen werden kann, wird daher zu vermeiden sein, daß die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsstrafbehörde auch in den Tätigkeitsbereich der Verwaltung außerhalb der unabhängigen Verwaltungsstrafbehörde eingebunden werden.“
Der Leiter des Koordinationsbüros des Magistrates der Stadt Wien und damit leitender Bediensteter der Magistratsdirektion verwirft im Juni 1999 in einem Schreiben an die Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Auffassung dieser Instanz, indem er bemerkt:
„Bis dato konnte ich nicht erkennen, welche den hohen Personal und Sachaufwand rechtfertigenden Vorteile der Unabhängige Verwaltungssenat für den einzelnen Bürger mit sich gebracht hat. Da ich in meiner langjährigen Dienstzeit auch einige Jahre in einer (Anmerkung: weisungsgebundenen) Berufungsinstanz verbracht habe, glaube ich doch sagen zu können, daß die seinerzeitigen Berufungsentscheidungen, wenn schon nicht besser, doch in keiner Weise schlechter ausgefallen sind. Das Verfahren war für den Bürger wesentlich weniger aufwendig, die Entscheidungen sind relativ rasch ergangen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung war durch die Vorlage aller Berufungsakten an das damalige Rechtsmittelbüro gewährleistet.“
XI.
Auszug aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:
„Bei einem auf die Dauer seiner bloß befristeten Zugehörigkeit zum UVS karenzierten Beamten des Bundes im Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien, der als einzelnes Mitglied des UVS über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt durch Organwalter eben dieser Behörde zu befinden hat und der berufen sein kann dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen, wird der äußere Anschein der Parteilichkeit nicht auszuschließen sein. Die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen, könnten nämlich versucht sein in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, der dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten.“
In seiner Bewerbung um die neuerliche Bestellung zum Vorsitzenden des UVS Wien betont Dr. Moser die Notwendigkeit eines gewissen Naheverhältnisses von unabhängiger Kontrollinstanz und Landesverwaltung. Wörtlich:
„Der Schutz der Unabhängigkeit der Senatsmitglieder fand zwar bisher in der Bestellung auf Zeit eine natürliche Grenze, doch konnte dies nicht verhindern, daß diese im Wege einer aggressiven Standesvertretung selbstverständliche Erwartungen des Landes bis hin zu gesetzlich normierten Rechten der Landesregierung in Frage stellen. Die verständliche Bereitschaft eines Teiles der Presse, allfällige Vorwürfe ungeprüft als Beeinträchtigung der Unabhängigkeit darzustellen, entbehrt zwar jeder sachlichen Grundlage, exponiert aber den Vorsitzenden des UVS durchaus zutreffend als Vertreter der Interessen des Landes. Tatsächlich sah ich eine der wichtigsten Aufgaben in meiner Amtsführung darin, den UVS Wien… im Einvernehmen mit dem Amt der Landesregierung auch faktisch als Verwaltungsbehörde des Landes zu erhalten und den von der Standesvertretung der Senatsmitglieder betriebenen Zentrifugaltendenzen entgegenzuwirken.“
Anmerkung der Redaktion:
Herr Präsident Dr. Moser ist kurz nach seinem Ausscheiden aus dieser Funktion und viel zu früh verstorben.
Die Darstellung der Ereignisse dient nicht dem Zweck, sein Andenken zu schmälern. Herr Dr. Moser handelte wahrscheinlich in der Überzeugung, seine Pflicht gegenüber dem Land zu erfüllen. Sein Verhalten war weniger Ursache der Probleme, als Symptom der politischen Einstellung gegenüber einer unabhängigen Kontrolle der Verwaltung.